Satzung

Satzung des Vereins Sächsischer Kieferorthopäden e.V.

§1 Vereinsbezeichnung

Der Verein führt den Namen Verein Sächsischer Kieferorthopäden e.V..

§2 Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss der sächsischen Kieferorthopäden mit dem Zweck, Berufs- und Standesinteressen wahrzunehmen und zu vertreten und den jeweiligen gesetzlichen Gegebenheiten anzupassen,
    ohne den derzeitigen Aufgabenbereich öffentlich rechtlicher Körperschaften oder sonstiger zuständiger Standeseinrichtungen einschränken zu wollen.

  2. Der Verein ist befugt, Verhandlungen in sozialrechtlichen und privatversicherungsrechtlichen Angelegenheiten zu führen, rechtswirksame Verträge für seine Mitglieder vorzubereiten und abzuschließen.

  3. Die Tätigkeit des Vereins schließt wirtschaftliche Erwerbszwecke jeder Art aus und erfolgt ausschließlich auf berufsständischer Grundlage. Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt der Verein nicht.

§4 Haushalt und Bilanzen

  1. Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verein Kosten, die durch eine einmalige Aufnahmegebühr und durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden.

  2. Näheres, wie Höhe, Fälligkeit und Verzugsfolgen, regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitrags- und Gebührenordnung.

  3. In der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung werden Aufwandsentschädigungen, Reisekostenerstattungen und sonstige Aufwendungen geregelt.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jeder Fachzahnarzt für Kieferorthopädie aus dem Freistaat Sachsen durch schriftlichen Aufnahmeantrag werden.

  2. Die Mitgliedschaft entstand auch durch Mitabschluss des Gründungsvertrages, festgehalten im Protokoll vom 15.11.1997.

  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

  4. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.

  5. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

    • freiwilligen Austritt

    • Tod

    • Ausschluss

    • Der freiwillige Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres dem Vorstandsvorsitzenden oder stellvertretendem Vorsitzenden gegenüber schriftlich zu erklären.
      Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zeitpunkt des Zuganges der schriftlichen Erklärung bei dem Vorstandsvorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden an.

    • Durch den Tod eines Mitgliedes wird dessen sofortiges Ausscheiden begründet.

    • Über den Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßen Ermessen.
      Gründe für diesen Ausschluss sind schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung und die aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen, erhebliche Verletzungen der Interessen des Vereins und dessen Mitglieder, unehrenhafte und die Standesehre verletzende oder ähnliche schwerwiegende Handlungen. Als Gründe werden z.B. der Entzug der Zulassung zur kassenzahnärztlichen Versorgung und der Entzug der Approbation angesehen. Vor der Beschlussfassung gibt der Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit,
      sich innerhalb einer angemessenen Frist, die 14 Tage nicht unterschreiten sollte, zu den Vorwürfen zu äußern und sich gegebenenfalls zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied zuzustellen.

    • Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Dieser Antrag muss schriftlich gestellt werden innerhalb der Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes.
      Adressat des Antrages auf Entscheidung der Mitgliederversammlung ist der Vorstandsvorsitzende oder stellvertretenden Vorstandsvorsitzende.
      Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zugang des Antrages bei dem Vorstandsvorsitzenden oder stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden an.
      Der Antrag auf Entscheidung der Mitgliederversammlung hat aufschiebende Wirkung. Er kann zurückgenommen werden. Macht ein Mitglied von dem Antragsrecht gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder nimmt es einen gestellten Antrag zurück, so erkennt es damit den Ausschließungsbeschluss als unanfechtbar an. Eine weitere Anfechtung des Ausschlusses ist damit nicht mehr möglich.

  6. Bei Austritt oder Ausschluss haben Mitglieder keinen Anspruch auf eine Abfindung bzw. auf einen Anteil am Vermögen des Vereins. Ein solcher Anspruch steht auch den Erben eines durch Tod ausgeschiedenen Mitgliedes nicht zu.

  7. Jedes Mitglied hat das Recht, den Verein entsprechend den in §3 der Satzung festgelegten Aufgaben in Anspruch zu nehmen, seine Einrichtungen zu nutzen und sich seiner Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben zu bedienen.

  8. Jedes Mitglied kann Anträge an den Verein und die Mitgliedersammlung stellen.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung aus.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mit einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach vorausgegangenem Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt haben durch diesen jederzeit durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Wenn wichtige Interessen des Vereins dies erfordern oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen, muss der Vorstand durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Versammlung einberufen.

  3. Vorgenannte Fristen beginnen mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

  4. Die Mitgliederversammlung benennt einen Protokollführer.

  5. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied.
    Eine Stimmrechtsübertragung auf Dritte ist nicht zulässig.

  6. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen. Ausnahmsweise wird eine geheime,
    schriftliche Abstimmung durchgeführt, wenn dies die Mitgliederversammlung im Einzelfall mit einfacher Mehrheit beschließt.
    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder und der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
    Bei Stimmengleichheit in offener Abstimmung entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit in geheimer schriftlicher Abstimmung gilt der Antrag als abgelehnt.

  7. Eine Änderung der Satzung sowie eine Änderung des Zweckes des Vereins bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, können Beschlüsse nur dann herbeigeführt werden, wenn die zugrunde liegenden Anträge von mindestens der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beschlussfassung zugelassen werden.
    Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn die Tagesordnung den Tagesordnungspunkt "Satzungsänderung" ausdrücklich enthält. Anträge zu Satzungsänderungen sind den Mitgliedern innerhalb der Ladungsfrist gesondert schriftlich mitzuteilen.

  8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Wahl des Vorstandes.

    • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes sowie der Genehmigung des Haushaltsplanes.

    • Die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführer der Geschäftsstelle sowie gegebenenfalls die Abberufung der Vorgenannten

    • Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

    • Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung

    • Die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern gemäß § 5 Ziff. 6 d.

    • Die Beratung des Vorstandes in Fragen mit grundsätzlicher Bedeutung.

    • Die weiteren in der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben.

    • Die Gründung von Arbeitsgruppen und Ausschüssen.

    • Die Wahl der Kassenprüfer.

  9. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden und von dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen.
    Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats, gerechnet ab dem 2. Tag nach Absendung, wirksam erhoben werden.

§8 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer,
deren Aufgabe es ist, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen.
Sie berichten in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlagen gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes vor. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt 4 Jahre.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
    dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.

  2. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sein.

  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur erfolgten Wahl eines neuen Vorstandes nach Ablauf der 4 Jahre geschäftsführend im Amt.
    Die Vorstandsmitglieder werden in jeweils getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Nach Abschluss des Wahlverfahrens erklären die gewählten Vorstandsmitglieder gegenüber der Mitgliederversammlung die Annahme der Wahl. Dies ist zu protokollieren.
    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem Verein endet sein Vorstandsamt unmittelbar und sofort. In diesem Fall kann der verbleibende Vorstand entweder eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes einberufen oder für den Rest der laufenden Amtsperiode die Geschäfte mit den verbleibenden Vorstandsmitgliedern führen.

  4. In der letzten Mitgliederversammlung vor Ablauf der jeweiligen Amtsperiode eines Vorstandes ist die Neuwahl des folgenden Vorstandes auf die Tagesordnung zu nehmen mit der Aufforderung an die Mitglieder, Wahlvorschläge beim Vorstand einzureichen. Zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung gelangen nur die Wahlvorschläge,
    die spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind. Hierauf ist bei der Versendung der Tagesordnung und der Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen hinzuweisen.

  5. Die neu gewählten Vorstände wählen in der der Wahl nachfolgenden Vorstandssitzung, welche spätestens 14 Tage nach der Mitgliederversammlung stattfinden soll,
    den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter sowie den Schatzmeister. Das Ergebnis ist den Mitgliedern bekannt zu machen.

  6. Der Vorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Bei Einstimmigkeit reicht das Rundschreibeverfahren.
    Jedes Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grund die Einberufung einer Vorstandssitzung erwirken.
    Eine Beschlussfassung über weitere, nicht zuvor angekündigte Tagesordnungspunkte ist zulässig. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern.
    Ein Vorstandsbeschluss im schriftlichen Verfahren ist gültig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung hierzu schriftlich erklären.

  7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 
    Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

  8. Der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt und berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen für den Verein abzugeben und entgegenzunehmen. Sie sind befugt weitere Mitglieder des Vorstandes zu bevollmächtigen.

  9. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Vorstandsmitglieder regelt die Geschäftsordnung.

§10 Geschäftsstelle

Zur Erfüllung der in §2 genannten Aufgaben unterhält der Verein eine Geschäftsstelle. Näheres hierzu kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.

§11 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen,
    zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.
    Zum Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
    Wird diese Mitgliederzahl in der Mitgliederversammlung nicht erreicht, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  2. Im Fall der Auflösung beschließt die Versammlung über die Verwendung des nach der Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens.